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Das Spannungsfeld zwischen Psychotherapie und Erziehungsberatung

von Annette Scharpegge

"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit."

Das ist der erste Satz und gleichzeitig das Programm des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) von 1990, das bis heute durch verschiedene Veränderungen aktualisiert und weiterentwickelt worden ist.

Das KJHG sieht ausdrücklich neben Beratung auch Therapie als Hilfe zur Erziehung im § 27, 3 vor.

Demzufolge entsteht in Erziehungsberatungsstellen die Aufgabe, zwischen Therapie als Hilfe zur Erziehung und Therapie als medizinische Heilbehandlung im Sinne des SGB V zu unterscheiden. Das Erste ist eine vorgeschriebene kostenfreie Leistung der Jugendhilfe, das Zweite fällt in den Kostenbereich der Krankenkassen.

Inwieweit ist eine Unterscheidung aber möglich und notwendig ?

Diese Frage wird auch an unserem Institut immer wieder diskutiert. An einem Diskussionsabend im Juli 1998 war dazu Dr. phil. A. Hundsalz, Leiter der kommunalen EB der Stadt Mannheim und Vorsitzender des Landesverbands Baden-Württembergischer Erziehungsberatungsstellen eingeladen.

Das KJHG betont die Notwendigkeit, das ‚Wohl des Kindes‘ zu gewährleisten, d.h. ein Leistungsanspruch besteht dann, wenn eine dem Wohl des Kindes/Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, also ein erzieherischer Bedarf besteht. Demzufolge hat das KJHG eine deutliche pädagogische Ausrichtung, wobei darunter sozialpädagogische, heilpädogogische und schulpädagogische Leistungen zu verstehen sind.

Sich an konkreten Alltagsfragen orientierend, Ressourcen mobilisierend, geht Pädagogik von Vorstellungen einer wünschenswerten Entwicklung aus und betrachtet unter diesem Aspekt den Gesamtprozeß. Es soll an der Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes und der Familie mitgewirkt werden. Erziehungsberatung arbeitet daher nicht nur mit dem auffällig gewordenen Kind, sondern auch mit der Familie oder gegebenenfalls mit anderen Personen aus dem sozialen Umfeld. Entsprechend reicht das methodische Spektrum von pädagogischen Interventionen bis zur Psychotherapie.

Dagegen setzt heilkundliche Psychotherapie bei der Feststellung einer individuellen Beeinträchtigung im Sinne einer Störung an, die Krankheitswert hat und die gelindert oder geheilt werden soll.

Aber läßt sich überhaupt eine klare Abgrenzung zwischen einer Störung von Krankheitswert und einer Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeit eines Kindes oder Jugendlichen treffen?

Denn gerade in den Familien, die zu uns kommen, läßt sich oft schwer beurteilen, ob eine Störung auf Grund intrapsychischer Konflikte des Kindes, auf psychosozialen und emotionalen Defiziten oder auf materieller Benachteiligung beruhen. Besonders schwierig ist das bei "Multi-Problemfamilien", die manchmal von der Schule, dem Kindergarten oder der Familienhilfe geschickt werden.

Alle Faktoren spielen eine Rolle!

Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Therapie als medizinische Heilbehandlung nach dem SGB V eindeutig Vorrang vor einer Interventionsmöglichkeit im Rahmen des KJHG hat. D.h. immer ist erst die Frage nach einer medizinisch-notwendigen Intervention abzuklären und wenn diese nicht gegeben ist, setzen die Leistungsmöglichkeiten des KJHG ein.

In einer differenzierten Diagnostik muß also möglichst der Schwerpunkt der Ursachen gefunden werden, um dann das weitere Vorgehen klären und mit den Eltern besprechen zu können und so eine "Verwässerung des heilkundlichen Therapiebegriffs" entgegen zu wirken.

Die Praxis unserer Erziehungsberatung hat sich aus diesen Überlegungen entwickelt und als sinnvoll erwiesen.

Nach einer ausführlichen Diagnostik, die von Mitarbeiter/innen erhoben wird, die Kindertherapeuten, Erziehungsberater oder beides sind, wird gemeinsam im Team über die sinnvollsten Hilfsangebote für ein Kind bzw. für die Familie beratschlagt.

So ist es uns möglich, ein breites Spektrum von Hilfen im Haus anzubieten und gegebenenfalls an andere Stellen weiter zu verweisen.

Die Eingangsfrage, ob nämlich die Unterscheidung von Psychotherapie als Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Jugendhilfe und heilkundliche psychotherapeutische Behandlung nach dem SGB V möglich und notwendig ist, kann man also wie folgt beantworten: Die Begriffe "Krankheit" wie auch "Erzieherischer Bedarf" sind sozialrechtliche Konstrukte, durch die die Probleme der Kinder, Jugendlichen und Familien nur sehr unzureichend gestaltet werden. Sie dienen aber dazu, Entscheidungshilfe zu geben, von welchem Kostenträger die Leistung übernommen wird.

Liegt der Fokus der Betrachtung auf der Störung des Individuums, dessen Krankheit geheilt werden soll, ist es Pflicht des Krankenversicherungssystems nach SGB V die Leistung zu übernehmen.

Ist eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, liegt also ein erzieherischer Bedarf vor, so ist das System der Jugendhilfe leistungsverpflichtet (s. bke, 2/ 98).

Für unsere Erziehungsberatungsstelle unter deren Dach auch heilkundliche Psychotherapie angeboten werden kann, heiß das, die zu treffenden Modalitäten sorgfältig auszugestalten.




 
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